vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1977

Artikel 2

Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen vor dem 27. Mai 1967 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, sowie für jeden auf der zwölften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staat zur Unterzeichnung auf.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)