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Artikel 2 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 2

Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters, eine militärische oder eine fiskalische strafbare Handlung oder eine solche ist, die in der Zuwiderhandlung gegen Devisenvorschriften, Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.

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