ARTIKEL 2
Überleitung von bestehenden Zentralausschüssen
(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 133/1967)
Der Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bestehenden Zentralausschusses für die Bediensteten der Verwaltung geht auf den Zentralausschuß für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und der Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Justiz bestehenden Zentralausschusses für die Bediensteten der Planstellenbereiche Justizanstalten und Bewährungshilfe geht auf den Zentralausschuß für die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe über.
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