Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 2.
Die beiden Staaten garantieren sich wechselseitig ihre Gebiete, so wie sie in den im Artikel 1 erwähnten Friedensverträgen umschrieben sind, und verpflichten sich weiters zwecks Aufrechterhaltung des Friedens und Sicherung der Unversehrtheit der besagten Gebiete einander in politischer und diplomatischer Beziehung zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10000065
Dokumentnummer
NOR12001503
alte Dokumentnummer
N1192214866S
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