Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
(1) „Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 2 dieses Artikels) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3 dieses Artikels) entspricht.
(2) „Linienverkehr“ ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können.
- (3) a) „Pendelverkehr“ ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielort Fahrgäste befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Fahrgäste sind entweder Staatsangehörige einer Vertragspartei, in der das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
- b) Unter „Ausgangsort“ und „Zielort“ sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels, sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb des Ausgangsortes und des Zielortes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
- c) Beim Pendelverkehr kann die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht werden. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Übernachtungen betragen.
(4) „Unternehmer“ ist jede physische oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei ihren ständigen Sitz hat und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße zugelassen ist.
(5) „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, daß
- a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
- b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
(7) Die zuständigen Behörden, die für die Anwendung dieser Vereinbarung verantwortlich sind, sind seitens der Republik Österreich: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, seitens Ukraine: Das Ministerium für Transportwesen.
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