vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 2.

(1) Die Angehörigen eines jeden der Unionsländer sollen in allen übrigen Ländern der Union in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, unbeschadet der durch den gegenwärtigen Vertrag besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäß sollen sie denselben Schutz wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte haben, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, welche den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

(2) Jedoch darf in keiner Weise der Genuß irgendeines Rechtes des gewerblichen Eigentums für die Unionsangehörigen von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande haben, wo der Schutz begehrt wird.

(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften der Gesetzgebung eines jeden der Unionsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl eines Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)