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Artikel 2. Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1876

Artikel 2.

In Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Veräußerung von Liegenschaften und Grundstücken jeder Art, sowie der Verfügungen über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen, sollen die Angehörigen jedes der vertragenden Theile in dem Gebiete des anderen die Rechte der Inländer genießen.

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