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Artikel 2 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 2

Austausch von Gastvortragenden

Die Vertragsparteien tauschen jährlich zwei Universitäts- oder Hochschulprofessoren oder -dozenten für die Dauer von jeweils maximal zehn Tagen zur Abhaltung von Vorträgen oder Seminaren über Einladung der zuständigen akademischen Behörden aus.

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