Artikel 2
Austausch von Gastvortragenden
Die Vertragsparteien tauschen jährlich zwei Universitäts- oder Hochschulprofessoren oder -dozenten für die Dauer von jeweils maximal zehn Tagen zur Abhaltung von Vorträgen oder Seminaren über Einladung der zuständigen akademischen Behörden aus.
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