zeitlicher Geltungsbereich ergibt sich auch aus Art. 31 Abs. 2, BGBl. Nr. 619/1988 und Art. 30 Abs. 2, BGBl. Nr. 863/1992
Artikel 2
Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes gemäß §§ 57 und 59 KAG
(1) Über die Laufzeit dieser Vereinbarung hinaus, wird der Bund die Abrechnung und Nachzahlung der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß §§ 57 und 59 KAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, A 1/81-13, an die anspruchsberechtigten Rechtsträger von Krankenanstalten durchführen.
(2) Diese Nachzahlung wird, beginnend im Jahre 1985, in sieben gleichen Jahresraten zu 100 Millionen Schilling und einer Restrate im Jahre 1992 im Höchstbetrag von 100 Millionen Schilling, aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundes zu erfolgen haben.
(3) Diese Nachzahlungen stellen bei den Rechtsträgern der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 dieser Vereinbarung außerordentliche Einnahmen dar, welche hinsichtlich der Betriebszuschüsse durch den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds weder den Betriebsabgang des laufenden Jahres noch die Betriebsabgänge der vergangenen Jahre beeinflussen.
(4) Mit der aliquoten Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes sind alle Ansprüche der Vertragspartner als Rechtsträger von Krankenanstalten aus dem Titel der Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes gemäß der §§ 57 und 59 KAG bis 31. Dezember 1977 endgültig abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000801
Dokumentnummer
NOR12011053
alte Dokumentnummer
N1198512626R
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