Artikel 2 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 2

Mittel für Strukturreformen

(1) Zwischen 10% und 25% der jeweiligen Landesquote gemäß Art. 20 Abs. 3 werden als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt sein.

(2) Die Länder werden dem Fonds bis 31. März eines jeden Jahres den Prozentsatz gemäß Abs. 1 sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben haben.

(3) Bei der Verwendung dieser Mittel werden die Länder insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten haben:

  1. 1. Den Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen der Akutversorgung von Krankenanstalten;
  2. 2. die Schaffung und den Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste;
  3. 3. den Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel;

(4) Der Fonds wird Richtlinien für die Mittelzuteilung, die Verwendung, die Abrechnung sowie den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen haben.

(5) Die Mittel für Strukturreformen werden während der Laufzeit dieser Vereinbarung von den Ländern nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden sein. Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel werden weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden sein.

Schlagworte

Zielvorstellung, Sozialsprengel

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013671

alte Dokumentnummer

N1199212705A

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