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Artikel 2 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat kann im Gebiete des anderen Vertragsstaates Konsularämter errichten. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Gebietsteile auszunehmen, in denen er die Eröffnung von Konsularämtern nicht wünscht, sofern diese Ausnahme auch für alle übrigen Staaten gilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092487

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