ABSCHNITT II
Errichtung konsularischer Vertretungen und Bestellung der Mitglieder dieser Vertretungen
Artikel 2
(1) Eine konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen Vertretung werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates.
(3) Spätere Änderungen des Sitzes, des Ranges oder des Konsularbezirkes der konsularischen Vertretung werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat vorgenommen.
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