Artikel 2 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

TEIL II

Meldungen und epidemiologische Auskünfte

Artikel 2

Für die Anwendung dieser Regelungen erkennt jeder Staat das Recht der Organisation an, mit der Gesundheitsverwaltung seines Hoheitsgebietes oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar in Verbindung zu treten. Jede von der Organisation an die Gesundheitsverwaltung gesandte Meldung oder Auskunft gilt als an den Staat gesandt, und jede von der Gesundheitsverwaltung übersandte Meldung oder Auskunft gilt als von dem Staat übersandt.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056713

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