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Artikel 2. Handelsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1923

Artikel 2.

Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die sich zu Messen und Märkten auf das Gebiet des andern Teiles zu dem Zwecke begeben, um daselbst ihren Handel auszuüben, werden gegenseitig wie die eigenen Angehörigen behandelt, sofern sie sich durch eine von den Behörden des Staates, dem sie angehören, ausgestellte Legitimation nach dem beiliegenden Muster (Beilage A) (Anm.: Beilage A nicht darstellbar) ausweisen können.

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