Artikel 2. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 2.

Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den im Artikel 3 erwähnten Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.

Zwang gegen den Empfänger (vgl. Hinterlegung bei Annahmeverweigerung) muß in diesem Fall nicht angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023138

alte Dokumentnummer

N2190916103T

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