Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
- a) Die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Innstraße;
- die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der Innbrücke bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Gebäuden Innstraße Nr. 36 und 38;
- den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Innstraße jeweils bis zu der Gabelung des Dammweges;
- die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 gehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von der Innstraße;
- die öffentlichen Sanitäranlagen auf dem Grundstück des Gebäudes Innstraße Nr. 65 und den Zugang von der Straße;
- die Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;
- den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß Innstraße Nr. 48;
- die sanitären Anlagen im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
- sämtliche Verbindungswege im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;
- im Gebäude Innstraße Nr. 48 im Erdgeschoß den Raum rechts neben dem Eingang.
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