vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.

Schlagworte

Untersuchungsraum

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

10005457

Dokumentnummer

NOR12060224

alte Dokumentnummer

N4197812785I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte