Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- den Abschnitt der Staatsstraße 2364 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den Amtsplatz vor sowie die umfriedeten Flächen neben und hinter dem Dienstgebäude;
- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Durchsuchungsraum und den Gemeinschaftsraum, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes die beiden in der Südwestecke gelegenen Räume.
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