Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinn des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- – die Staatsstraße 2625 und den daneben liegenden Gehweg auf einer Länge von 200 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
- – den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, zu dem die nördlich und südöstlich des Dienstgebäudes gelegenen PKW-Parkplätze, der nordöstlich gelegene LKW-Abstellplatz sowie die das Dienstgebäude umgebenden Gehwege gehören;
- – im Dienstgebäude alle Verbindungswege und sanitären Anlagen sowie im Erdgeschoß den ersten an der Südwestecke gelegenen Raum;
- b) die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume, und zwar
- – im Erdgeschoß die beiden an der Südostecke gelegenen Räume einschließlich des dazwischen liegenden Windfangs sowie den zweiten an der Südwestecke gelegenen Raum;
- – im Obergeschoß den unmittelbar rechts neben dem Treppenaufgang gelegenen Raum.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Gesetzesnummer
10005712
Dokumentnummer
NOR12062662
alte Dokumentnummer
N4199011484H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)