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Artikel 2 Grenzübergang – Passau-Mariahilf (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinn des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. die Staatsstraße 2625 und den daneben liegenden Gehweg auf einer Länge von 200 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
  2. den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, zu dem die nördlich und südöstlich des Dienstgebäudes gelegenen PKW-Parkplätze, der nordöstlich gelegene LKW-Abstellplatz sowie die das Dienstgebäude umgebenden Gehwege gehören;
  3. im Dienstgebäude alle Verbindungswege und sanitären Anlagen sowie im Erdgeschoß den ersten an der Südwestecke gelegenen Raum;
  1. b) die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume, und zwar
  1. im Erdgeschoß die beiden an der Südostecke gelegenen Räume einschließlich des dazwischen liegenden Windfangs sowie den zweiten an der Südwestecke gelegenen Raum;
  2. im Obergeschoß den unmittelbar rechts neben dem Treppenaufgang gelegenen Raum.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10005712

Dokumentnummer

NOR12062662

alte Dokumentnummer

N4199011484H

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