Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Brückenstraße;
- die Brückenstraße bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen Hälfte des Kellergeschosses gelegenen Räume sowie alle Verbindungswege;
- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
- im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich der Abfertigungshalle, den Raum zwischen der Abfertigungshalle und der Treppe zum Kellergeschoß sowie die beiden Räume an der Südwestseite des Dienstgebäudes;
- im Kellergeschoß an der Südostseite die drei Räume neben dem Heizraum.
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