Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 512 von der gemeinsamen Grenze auf der Innbrücke bis zum Amtsplatz und westlich des Amtsplatzes bis zur Brückenunterführung der Kreisstraße PA 42;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der überdachten Rampen der Güterabfertigung
- die Wiegehäuschen samt Waagen;
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen, den Putzraum, den Fahrradraum, den Arrestraum, den Durchsuchungsraum und den Gemeinschaftsraum im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und zwar
- im Erdgeschoß die östlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume;
- im Kellergeschoß auf der Nordseite die beiderseits der Osttreppe gelegenen zwei Räume und auf der Südseite den ersten, zweiten und fünften Raum von der Südostecke her gerechnet.
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