Artikel 2 Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Artikel 2

Die österreichische und die tschechische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof und Ceske Budejovice in Reisezügen während der Fahrt durchgeführt. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Schlagworte

Eingangsabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10005895

Dokumentnummer

NOR12064683

alte Dokumentnummer

N4199436045J

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