Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt
- den Abschnitt der tschechischen Landesstraße zwischen der Staatsgrenze und der Abfertigungsanlage;
- die im Südwestteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten Amtsräume;
- den im Dachgeschoß gelegenen Bereitschaftsraum für die österreichischen Bediensteten;
- den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Parteienraum im Dienstgebäude;
- den vom Parteienraum aus zugänglichen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Durchsuchungsraum;
- den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen grenzseitig gelegenen Abfertigungskiosk;
- die gesamte der Grenzabfertigung beider Staaten dienende Fläche vor dem Dienstgebäude;
- die im Südwestteil des Dienstgebäudes untergebrachten und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Revisionsgaragen;
- die an der Südwestseite des Dienstgebäudes errichteten Abstellplätze für Personenkraftwagen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10005835
Dokumentnummer
NOR12064237
alte Dokumentnummer
N4199312985A
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