vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Bosnien- Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich finden nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

20012199

Dokumentnummer

NOR40251535

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)