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Artikel 2 Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich finden nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009508

Dokumentnummer

NOR40004787

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