Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).
Artikel 2
Zweck des Abkommens
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20004724
Dokumentnummer
NOR40077332
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