Artikel 2 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).

Artikel 2

Zweck des Abkommens

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004724

Dokumentnummer

NOR40077332

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