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Artikel 2 Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1966

Artikel 2

Die Hohen Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß den Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden eines Vertragsteiles auf dem Gebiete des anderen Vertragsteiles jene Behandlung gewährt wird, die durch die Grundsätze, Übung und Gewohnheit des Völkerrechtes festgelegt und, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, nicht ungünstiger als die Behandlung ist, die den Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der meistbegünstigten Nation zuteil wird.

Schlagworte

Meistbegünstigung, Reziprozität, Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006672

alte Dokumentnummer

N1196614912S

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