ARTIKEL 2
- 1. ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS
- a) Präambel
- Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:
- “DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
- DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
- DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
- DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
- DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
- DIE REPUBLIK ESTLAND,
- DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
- DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
- DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
- IRLAND,
- DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
- DIE REPUBLIK ZYPERN,
- DIE REPUBLIK LETTLAND,
- DIE REPUBLIK LITAUEN,
- DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
- DIE REPUBLIK UNGARN,
- DIE REPUBLIK MALTA,
- DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
- DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
- DIE REPUBLIK POLEN,
- DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
- DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
- DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
- DIE REPUBLIK FINNLAND,
- DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
- DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
- UND
- DIE REPUBLIK ISLAND,
- DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
- DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,"
- b) Artikel 2
- i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- “EFTA-Staaten": die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,"
- ii) Unter Buchstabe c werden die Worte “und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" gestrichen.
- iii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
- “d) “Beitrittsakte vom 16. April 2003": die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge."
- c) Artikel 109
- In Absatz 1 werden die Worte “, dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" gestrichen.
- d) Artikel 117
- Artikel 117 erhält folgende Fassung:
- “Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a festgelegt."
- e) Artikel 121
- Buchstabe c wird gestrichen.
- f) Artikel 126
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i) Die Worte “und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" werden gestrichen.
- ii) Die Worte “jener Verträge" werden durch die Worte “jenes Vertrages" ersetzt.
- iii) Die Worte “der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden" werden durch die Worte “der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen" ersetzt.
- g) Artikel 129
- i) In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
- “Infolge der Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich."
- ii) In Absatz 1 erhält der neue Unterabsatz 3 folgende Fassung:
- “Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht."
- 2. ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN
- a) Protokoll 36
- Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- “Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern."
- b) Neues Protokoll 38a
- Nach Protokoll 38 wird ein neues Protokoll 38a eingefügt:
- “PROTOKOLL 38a
- ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS
ARTIKEL 1
- Mit der Finanzierung von Zuschüssen zu Investitions- und Entwicklungsprojekten in den in Artikel 3 aufgeführten Schwerpunktbereichen leisten die EFTA-Staaten einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum.
ARTIKEL 2
- Der Gesamtbetrag des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 600 Millionen EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 in jährlichen Tranchen zu je 120 Millionen EUR zur Bindung bereitgestellt werden.
ARTIKEL 3
(1) Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt:
- a) Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des Menschen, unter anderem durch Verringerung der Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer Energie;
- b) Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bessere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;
- c) Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und Stadterneuerung;
- d) Entwicklung des Humankapitals unter anderem durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unterstützenden demokratischen Prozesse;
- e) Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.
(2) Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.
ARTIKEL 4
(1) Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60% der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85% der Gesamtkosten.
Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden.
(2) Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft.
(4) Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.
ARTIKEL 5
Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:
_____________________________________________________
prozentualer Anteil am
Empfängerstaat
Gesamtbeitrag
_____________________________________________________
Tschechische Republik 8,09%
_____________________________________________________
Estland 1,68%
_____________________________________________________
Griechenland 5,71%
_____________________________________________________
Spanien 7,64%
_____________________________________________________
Zypern 0,21%
_____________________________________________________
Lettland 3,29%
_____________________________________________________
Litauen 4,50%
_____________________________________________________
Ungarn 10,13%
_____________________________________________________
Malta 0,32%
_____________________________________________________
Polen 46,80%
_____________________________________________________
Portugal 5,22%
_____________________________________________________
Slowenien 1,02%
_____________________________________________________
Slowakei 5,39%
_____________________________________________________
ARTIKEL 6
Zum Zwecke einer Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung vorgenommen.
ARTIKEL 7
(1) Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.
(2) Die EFTA-Staaten gewährleisten insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen die gleichen Antragsverfahren gelten.
(3) Gegebenenfalls wird einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft Rechnung getragen.
ARTIKEL 8
(1) Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.
(2) Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.
(3) Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.
ARTIKEL 9
Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.
ARTIKEL 10
Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen."
- c) Neues Protokoll 44
- Folgendes Protokoll wird als Protokoll 44 eingefügt:
- “PROTOKOLL 44
- ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
- 1. Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs
- Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und in den Schutzmechanismen der Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift “Übergangszeit", in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungsbereich und den Wirkungen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind.
- 2. Binnenmarkt-Schutzklausel
- Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 Anwendung."
Schlagworte
Investitionsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
20004802
Dokumentnummer
NOR40079352
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