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ARTIKEL 2 EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2005

ARTIKEL 2

  1. 1. ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS
  1. a) Präambel
  1. b) Artikel 2
  2. i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
  1. ii) Unter Buchstabe c werden die Worte “und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" gestrichen.
  1. “d) “Beitrittsakte vom 16. April 2003": die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge."
  1. c) Artikel 109
  1. d) Artikel 117
  1. e) Artikel 121
  1. f) Artikel 126
  1. i) Die Worte “und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" werden gestrichen.
  1. ii) Die Worte “jener Verträge" werden durch die Worte “jenes Vertrages" ersetzt.
  1. g) Artikel 129
  2. i) In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
  1. ii) In Absatz 1 erhält der neue Unterabsatz 3 folgende Fassung:
  1. 2. ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN
  1. a) Protokoll 36
  1. b) Neues Protokoll 38a

ARTIKEL 1

ARTIKEL 2

ARTIKEL 3

(1) Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt:

  1. a) Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des Menschen, unter anderem durch Verringerung der Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer Energie;
  2. b) Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bessere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;
  3. c) Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und Stadterneuerung;
  4. d) Entwicklung des Humankapitals unter anderem durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unterstützenden demokratischen Prozesse;
  5. e) Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.

(2) Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.

ARTIKEL 4

(1) Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60% der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85% der Gesamtkosten.

Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden.

(2) Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.

(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft.

(4) Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

ARTIKEL 5

Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:

_____________________________________________________

prozentualer Anteil am

Empfängerstaat

Gesamtbeitrag

_____________________________________________________

Tschechische Republik 8,09%

_____________________________________________________

Estland 1,68%

_____________________________________________________

Griechenland 5,71%

_____________________________________________________

Spanien 7,64%

_____________________________________________________

Zypern 0,21%

_____________________________________________________

Lettland 3,29%

_____________________________________________________

Litauen 4,50%

_____________________________________________________

Ungarn 10,13%

_____________________________________________________

Malta 0,32%

_____________________________________________________

Polen 46,80%

_____________________________________________________

Portugal 5,22%

_____________________________________________________

Slowenien 1,02%

_____________________________________________________

Slowakei 5,39%

_____________________________________________________

ARTIKEL 6

Zum Zwecke einer Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung vorgenommen.

ARTIKEL 7

(1) Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.

(2) Die EFTA-Staaten gewährleisten insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen die gleichen Antragsverfahren gelten.

(3) Gegebenenfalls wird einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft Rechnung getragen.

ARTIKEL 8

(1) Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.

(2) Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.

(3) Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.

ARTIKEL 9

Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

ARTIKEL 10

Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen."

  1. c) Neues Protokoll 44
  1. 1. Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs
  1. 2. Binnenmarkt-Schutzklausel

Schlagworte

Investitionsprojekt

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20004802

Dokumentnummer

NOR40079352

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