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Artikel 2 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 2

Geltungsbereich und Durchführung

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen in bezug auf

  1. a) Heimtiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person in einem Haushalt oder in einer Einrichtung für den Handel oder die gewerbsmäßige Zucht und Haltung sowie in Tierheimen gehalten werden;
  2. b) gegebenenfalls streunende Tiere.

(2) Dieses Übereinkommen läßt die Durchführung anderer Übereinkünfte zum Schutz von Tieren oder zur Erhaltung bedrohter wildlebender Tierarten unberührt.

(3) Dieses Übereinkommen läßt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen zum Schutz von Heimtieren zu treffen oder die Bestimmungen des Übereinkommens auf Tierkategorien anzuwenden, die in dieser Übereinkunft nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010826

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