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Artikel 2 Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2010

Artikel 2

Technische und betriebliche Merkmale des Netzes

  1. 1. Das Wasserstraßennetz von internationaler Bedeutung gemäß Artikel 1 hat den in der Anlage III dieses Übereinkommens genannten Anforderungen zu entsprechen oder ist bei künftigen Verbesserungsarbeiten mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.
  2. 2. Um die bestehenden Engpässe im E-Wasserstraßennetz zu beseitigen und deren fehlende Verbindungen auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet zu erstellen, sind die Vertragsparteien aufgefordert, nationale Aktionspläne auszuarbeiten und/oder bilaterale oder multilaterale Abkommen wie Staatsverträge, Richtlinien, Absichtserklärungen, gemeinsame Studien und andere entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40122353

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