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Artikel 2 Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1986

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien danach unterschieden, ob die in ihrem Hoheitsgebiet für die Gewährung der Stipendien zuständige Behörde

  1. a) der Staat,
  2. b) sonstige Behörden,
  3. c) je nach Lage des Falles der Staat und/oder sonstige Behörden sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Gesetzesnummer

10009611

Dokumentnummer

NOR12121697

alte Dokumentnummer

N7198612129L

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