Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien danach unterschieden, ob die in ihrem Hoheitsgebiet für die Gewährung der Stipendien zuständige Behörde
- a) der Staat,
- b) sonstige Behörden,
- c) je nach Lage des Falles der Staat und/oder sonstige Behörden sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Gesetzesnummer
10009611
Dokumentnummer
NOR12121697
alte Dokumentnummer
N7198612129L
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