Artikel 2 Europäische Weltraumorganisation – Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel 2

Artikel II

(1) Wenn die Umstände es erfordern, kann der Rat den Generaldirektor ersuchen, ihm einen geänderten Haushaltsplan vorzulegen.

(2) Eine Entscheidung, deren Durchführung zusätzliche Ausgaben erfordert, gilt erst dann als genehmigt, wenn der Rat einen vom Generaldirektor vorgelegten Voranschlag über die zusätzlichen Ausgaben genehmigt hat.

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