Artikel 2
Verfahrenshilfe wird nur bewilligt, wenn die Kommission feststellt,
- a) daß es für die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgaben der Kommission wesentlich ist;
- b) daß der Beschwerdeführer keine ausreichenden finanziellen Mittel hat, um die erforderlichen Kosten ganz oder teilweise aufzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10001133
Dokumentnummer
NOR12013608
alte Dokumentnummer
N1199116480J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)