Artikel 2 Europäische Kommission für Menschenrechte – Verfahrensordnung – Zusatz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 2

Verfahrenshilfe wird nur bewilligt, wenn die Kommission feststellt,

  1. a) daß es für die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgaben der Kommission wesentlich ist;
  2. b) daß der Beschwerdeführer keine ausreichenden finanziellen Mittel hat, um die erforderlichen Kosten ganz oder teilweise aufzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10001133

Dokumentnummer

NOR12013608

alte Dokumentnummer

N1199116480J

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