TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
ARTIKEL 2
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
- a)Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;b)Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Libanons:
- a)Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;b)Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
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