Artikel 2 EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1961

Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 10 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

Artikel 2

  1. a) Die Statuten sowie alle Änderungen, die sie gemäß den Bedingungen der Statuten und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen erfahren, werden ungeachtet jeder entgegenstehenden Bestimmung des Rechtes des Sitzstaates rechtswirksam.
  2. b) Die Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, ist erforderlich für Änderungen der Statuten betreffend
  1. - den Sitz der Gesellschaft,
  2. - den Zweck,
  3. - die Dauer,
  4. - die Bedingungen für die Aufnahme einer Eisenbahnverwaltung in die Gesellschaft als Aktionär,
  5. - die in bestimmten Fällen erforderliche qualifizierte Mehrheit für die Abstimmung in der Generalversammlung,
  6. - die Stimmengleichheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  7. - die Haftung der Aktionäre für die mit der Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungsverträge (die Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 2, 3, 4, 9, 15, 18 und 27 der beiliegenden Statuten enthalten).
  1. c) Änderungen der Statuten, die sich auf die Erhöhung oder
  1. d) Die Regierung des Sitzstaates wird unverzüglich den anderen
  1. e) Erhebt eine Regierung Einspruch, so wird sie mit den anderen

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074756

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