Artikel 2
Die österreichische und tschechische Grenzabfertigung bei der Einreise und Ausreise wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien – Südbahnhof und Brno-hlavní nádraží/Brünn-Hauptbahnhof in den Zügen mit Personenbeförderung durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20004731
Dokumentnummer
NOR40077420
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)