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Artikel 2 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Artikel 2

Die Vereinten Nationen verpflichten sich, der Republik Österreich Anforderungen für Hilfsexperten vorzulegen, wenn nach Ansicht der Vereinten Nationen in Österreich geeignete Bewerber gefunden werden könnten. Jede Anforderung wird normalerweise in Form einer Postenbeschreibung gestellt, welche allen am Programm teilnehmenden Staaten übermittelt wird.

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