Artikel 2 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

ABSCHNITT II

Energiesparender Wärmeschutz bei Gebäuden

Artikel 2

Errichtung von Gebäuden

Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Vermeidung unnötigen Energieverbrauches erforderliche Wärmeschutz gewährleistet sein wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009421

alte Dokumentnummer

N1198010251P

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