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Artikel 2 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1-Verfahren oder das T2-Verfahren bezeichnet.

(2) Das T1-Verfahren kann für alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.

(3) Das T2-Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:

  1. a) in der Gemeinschaft:

    nur wenn es sich um Gemeinschaftswaren handelt. Als Gemeinschaftswaren gelten:

  1. b) in einem EFTA-Land:

    nur wenn die Waren in diesem Land im T2-Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden.

(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2-Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2-Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren die Waren nicht zu begleiten braucht.

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