Artikel 2 EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Artikel 2

Artikel II

Unbeschadet der oben erwähnten Zugeständnisse, die die Vertragsparteien einander gewähren, werden die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Fortsetzung der jeweiligen Agrarpolitik Österreichs und Rumäniens oder die damit verbundenen Maßnahmen einengen.

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