Artikel 2 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 6

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

1. Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit genießt die EFTA-Überwachungsbehörde Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in folgenden Fällen:

  1. a) soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  2. b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der EFTA-Überwachungsbehörde gehörendes oder von ihr betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
  3. c) im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschließlich Versorgungsansprüche, welche die EFTA-Überwachungsbehörde ihren Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten oder ihren ehemaligen Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;
  4. d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angestrengten Gerichtsverfahren steht.

2. Die Vermögenswerte der EFTA-Überwachungsbehörde, gleichviel wo sie sich befinden, genießen Immunität:

  1. a) von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung;
  2. b) von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, außer in den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Fällen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007391

Dokumentnummer

NOR12080332

alte Dokumentnummer

N5199319622L

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