Artikel 2 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern

  1. a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 des Abkommens im anderen Staate hat und
  2. b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staate den Steuern vom Einkommen unterliegen.

(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im anderen Staat oder in einem anderen als den Vertragstaaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet ist (Artikel 17 Absatz 5 lit. a des Abkommens).

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044304

alte Dokumentnummer

N3196237912J

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