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Artikel 2 DBA – USA – ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

1. Die Steuern, für die das Abkommen gilt, sind

  1. a) in den Vereinigten Staaten: die Bundeserbschaftssteuer; die Bundesschenkungssteuer; und die Bundessteuer auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen;
  2. b) in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen sowie alle amtlichen Veröffentlichungen betreffend die Anwendung des Abkommens einschließlich Erläuterungen, Verordnungen, Richtlinien und gerichtlicher Erkenntnisse mit.

3. Im Sinne des Artikels 10 gilt das Abkommen für Steuer jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Im Sinne des Artikels 12 gilt das Abkommen für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10004390

Dokumentnummer

NOR12047939

alte Dokumentnummer

N3198313515L

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