Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in Österreich:
die Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit ihr die Erwerbe von Todes wegen unterliegen;
- b) in der Schweiz:
die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Nachlaß- und Erbanfallsteuern.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004201
Dokumentnummer
NOR12046198
alte Dokumentnummer
N3197517945L
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