Artikel 2
Artikel II.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
- 1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
- 2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
- 3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
- Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1995 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
- 1. gemäß Art. III,
- 2. gemäß Art. VII und
- 3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 und beim Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 39b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils bis zu 200 Millionen Schilling sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 950 Millionen Schilling
- ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel I sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 23 000 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1995
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Gesetzesnummer
10004979
Dokumentnummer
NOR12054598
alte Dokumentnummer
N3199551284J
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