Artikel 2
Artikel II.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich in Finanzjahr 1993 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
- 1. gemäß Art. III,
- 2. gemäß Art. VII und
- 3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach § 65 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, sowie beim Voranschlagsansatz 1/15557 bis zu 5 500 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/18137 bis zu 2 000 Millionen Schilling
- ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel 1 sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen gemäß Artikel VIII zu bedecken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 790/1993
Schlagworte
BGBl. Nr. 609/1977
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004763
Dokumentnummer
NOR12052681
alte Dokumentnummer
N3199331069J
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