Artikel 2
(1) Die ungarische Vertragsschließende Partei gestattet jenen österreichischen Staatsbürgern, die eine gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erteilte Bewilligung mit sich führen, in der Zeit vom Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang die Benützung des Weges.
(2) Kinder bis zu 14 Jahren benötigen für die Benützung des Weges keine Bewilligung, wenn sie sich in Begleitung des Inhabers einer Bewilligung befinden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059808
alte Dokumentnummer
N4197312835I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)