Artikel 2 Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch–Siegendorf durch österreichische Staatsbürger

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1973

Artikel 2

(1) Die ungarische Vertragsschließende Partei gestattet jenen österreichischen Staatsbürgern, die eine gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erteilte Bewilligung mit sich führen, in der Zeit vom Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang die Benützung des Weges.

(2) Kinder bis zu 14 Jahren benötigen für die Benützung des Weges keine Bewilligung, wenn sie sich in Begleitung des Inhabers einer Bewilligung befinden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

10005391

Dokumentnummer

NOR12059808

alte Dokumentnummer

N4197312835I

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