Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

ARTIKEL 2

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Eine Änderung in der Form der Investition oder Wiederveranlagung von Vermögenswerten, einschließlich der Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Investition.

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