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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Artikel 2

Die Vertragsschließenden Staaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.

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